Allgemeine Geschäftsbedingungen

Am 09.01.2016 tritt die Verordnung mit der (EU) Nr. 524/2013, zur „Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten“ in Kraft (https://webgate.ec.europa.eu/odr/).

Diese sogenannte ODR-Verordnung (Online Dispute Resolution) hat das Ziel, eine unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire außergerichtliche Möglichkeit zur Beilegung von Streitigkeiten zu schaffen. Diese Streitigkeiten können sich aus dem grenzüberschreitenden Online-Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen innerhalb der gesamten EU ergeben.

Das Ziel dieser Verordnung soll durch die Einrichtung einer Online- Streitbeilegungsplattform http://ec.europa.eu/consumers/odr (OS-Plattform) auf EU-Ebene und die Regelung der Zusammenarbeit mit den nationalen Stellen für die alternative Streitbeilegung erreicht werden. Der Text der Verordnung liegt im Download-Verzeichnis.

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang
mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden:
Lieferungen) gelten ausschließlich diese GL. Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen
übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden:
Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur
nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden
und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf
Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten
zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen
übertragen hat.
3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche
Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter
Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche
Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst auch Ansprüche
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht
etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten
Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten
sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des
Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des
Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem
Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen
Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung
nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur
unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem
Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf
den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt
hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen
Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt
berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer
Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen
und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch
den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt,
so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer
die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen,
verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den
Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des Lieferers.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht,
dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede
vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens
5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des
Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der
Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die
in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter
Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur
Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der
Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten,
soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung
vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als
einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem
Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5
% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt
5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer
Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller
über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand
gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers
werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken
versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in
eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung
oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb
aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller
aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf
den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart
ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich
der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und
Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände
und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der
Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete,
trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene
Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen
angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum
Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der
Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen
Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer
Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über
die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher
Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme
der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der
Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn
des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder
Allgemeine Lieferbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
(„Grüne Lieferbedingungen“ – GL)
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
Unverbindliche Konditionenempfehlung des ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V.
– Stand: Juni 2005 –
© 2005 ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V., Stresemannallee 19, 60596 Frankfurt am Main. Alle Rechte vorbehalten.
Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt
werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz
müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht
vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem
Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen
des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des
Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat
sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies
nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt,
wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten
Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel
aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag.
2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem
Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese
Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und
Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr.
2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem
Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und
Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten,
wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein
Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht
nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu
Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen
vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist
zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei
nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von
Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,
so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls
keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort
als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB
(Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs
des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt
ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des
Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art.
VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung
lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und
Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein
Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte,
vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte
Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der
in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden
Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass
das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem
Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem
Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich
nach Art. XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur,
soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten
Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht
anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der
Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen
ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden
ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung
durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom
Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird,
dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom
Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten
Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5
und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII
entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche
des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen
eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz
zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht
zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des
Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers
zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf
den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter
Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat
er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem
Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller
eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und
aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese
mit Ablauf der nach Art. VIII Nr. 2 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für
Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur
Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen
nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt,
am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt
deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem
Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
© 2005 ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V., Stresemannallee 19, 60596 Frankfurt am Main. Alle Rechte vorbehalten.